Sie pflegen Ihre Eltern, Ihren Partner oder andere Angehörige in der häuslichen Umgebung und beziehen dafür Pflegegeld.
Dann sind Sie nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung) verpflichtet, ein Beratungsbesuch durch eine zugelassene Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Der Beratungseinsatz muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich abgerufen werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können auf Wunsch den Beratungsbesuch 1 x pro Halbjahr freiwillig in Anspruch nehmen.
Wird das Beratungsgespräch nicht regelmäßig geführt, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder zu streichen.
Die pflegerische Beratung nach § 37.3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. In dem Beratungsgespräch können die Möglichkeiten der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden angesprochen werden, sowie die Verbesserung der häuslichen Pflegesituation.
In einem Beratungsgespräch nach § 37.3 SGB XI können wir auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hinweisen. Wir beraten Sie gerne zu möglichen weiteren Leistungen.
Für den Standort Darmstadt ist das Beratungsgespräch auch online buchbar.