Erhöhung von Pflegeleistungen um 4,5 Prozent
Das Jahr 2025 bringt positive Veränderungen und spürbare Erleichterungen für die häusliche Pflege. Im Mittelpunkt stehen dabei die lang ersehnten Leistungserhöhungen, die bereits im Jahr 2023 bei der letzten großen Pflegereform (PUEG) beschlossen wurden. Diese Verbesserungen versprechen eine stärkere Unterstützung und mehr Fürsorge für alle, die auf Pflege angewiesen sind, sowie für diejenigen, die sich mit Hingabe um sie kümmern.
Diese Pflegeleistungen werden erhöht:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Entlastungsbetrag
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Tages- und Nachtpflege
- Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA
- Leistungen für die vollstationäre Pflege
- Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Pflegegeld
Das Pflegegeld können Menschen ab Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie ihre Pflege teilweise selbst organisieren. Oft bedeutet das, dass Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen und für das Wohl der pflegebedürftigen Person sorgen. Auf diese Weise wird die Möglichkeit geschaffen, vertraute Menschen in den Pflegealltag einzubinden, was für viele Betroffene eine wertvolle Unterstützung darstellt.
- Pflegegrad 2: Von 332 Euro auf 347 Euro
- Pflegegrad 3: Von 573 Euro auf 599 Euro
- Pflegegrad 4: Von 765 Euro auf 800 Euro
- Pflegegrad 5: Von 947 Euro auf 990 Euro
Pflegesachleistungen
Mit Pflegesachleistungen haben pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Die Abrechnung wird in der Regel unkompliziert und direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung abgewickelt, sodass sich die Betroffenen auf die bestmögliche Betreuung konzentrieren können.
- Pflegegrad 2: Von 761 Euro auf 796 Euro
- Pflegegrad 3: Von 1.432 Euro auf 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: Von 1.778 Euro auf 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: Von 2.200 Euro auf 2.299 Euro
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag steht pflegebedürftigen Menschen von Pflegegrad 1 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung und kann vielfältig eingesetzt werden, beispielsweise für die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, anteilig für ambulante Pflegeleistungen sowie für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Der monatliche Betrag steigt für alle Pflegegrade von bisher 125 Euro auf 131 Euro.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ermöglicht pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 finanzielle Unterstützung, um eine Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen, falls die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Dafür steht jährlich ein Budget zur Verfügung.
Der Betrag steigt für alle Pflegegrade von bisher 1.612 Euro auf 1.685 Euro pro Jahr.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege stellt ein finanzielles Budget für vorübergehende stationäre Pflege bereit, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person kurzfristig erheblich verschlechtert.
Für alle Pflegegrade steigt der Betrag von bisher 1.774 Euro auf 1.854 Euro jährlich.
Zum 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, welches im Entlastungsbudget zusammengefasst wird
Das gemeinsame Jahresbudget erleichtert den Zugang zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und macht ihn flexibler. Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 können mit diesem neuen Budget nach Bedarf beide Pflegeformen nutzen.
Bisher galt die Regelung, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Budget der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege verwendet werden kann oder umgekehrt, jedoch maximal die Hälfte des Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden darf.
Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets beträgt 3.539 Euro. Dieser Betrag setzt sich genau aus den beiden Jahresbudgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen und wird ab dem 01.07.2025 im neuen Paragraphen 42a des Elften Sozialgesetzbuchs festgelegt.
Mit dem gemeinsamen Jahresbudget werden auch die unterschiedlichen Voraussetzungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angeglichen. Das bedeutet beispielsweise, dass die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten stattfinden muss, um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können.
Gemeinsames Jahresbudget auch für junge Pflegebedürftige
Für Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 wurde bereits ab dem 01.01.2024 ein vorgezogenes gemeinsames Jahresbudget eingeführt, das allerdings etwas niedriger ausfiel. Ab Juli 2025 profitieren auch sie vom allgemeinen gemeinsamen Jahresbudget in Höhe von 3.539 Euro.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Damit die Pflege zu Hause erfolgreich gestaltet werden kann, ist häufig eine Anpassung des eigenen Wohnumfelds notwendig. Je nach körperlichen Einschränkungen können Bäder, Treppen, Türen und viele weitere Elemente zu erheblichen Hindernissen im Alltag werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1.
Für alle Pflegegrade steigt der Betrag von 4.000 Euro auf 4.180 Euro pro Maßnahme.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Die Pflegehilfsmittel sind ein wertvoller Begleiter für alle, die in der häuslichen Pflege Unterstützung benötigen. Sie umfassen eine Vielzahl von Produkten, wie Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken, die nicht nur den Alltag erleichtern, sondern auch dazu beitragen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Diese Hilfsmittel sind darauf ausgelegt, Beschwerden von Pflegebedürftigen zu lindern und das Wohlbefinden zu steigern. Es ist schön zu wissen, dass jeder Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad Anspruch auf diese hilfreichen Unterstützungen hat.
Alle pflegebedürftigen Personen, die in häuslicher Pflege leben, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Der Wert steigt von 40 Euro auf 42 Euro pro Monat.
Tages- und Nachpflege
Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege, die speziell dafür entwickelt wurden, das Leben von Pflegebedürftigen zu unterstützen. Bei dieser Art der Pflege erfolgt der größte Teil der Unterstützung und Betreuung in der vertrauten Umgebung des eigenen Zuhauses. Gleichzeitig bieten Aufenthalte in einer spezialisierten Einrichtung für Tages- oder Nachtpflege wertvolle Ergänzungen.
Diese Einrichtungen bieten nicht nur eine professionelle Betreuung, sondern auch die Möglichkeit zur sozialen Interaktion und Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten, die das Wohlbefinden fördern. So wird sichergestellt, dass die individuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen berücksichtigt werden, während sie gleichzeitig die Sicherheit und Geborgenheit ihres eigenen Zuhauses genießen können. Tagespflege und Nachtpflege schaffen somit eine harmonische Balance zwischen der häuslichen Pflege und der Unterstützung durch Fachkräfte, die das Leben bereichern und die Lebensqualität erhöhen.
- Pflegegrad 2: Von 689 Euro auf 721 Euro
- Pflegegrad 3: Von 1.298 Euro auf 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: Von 1.612 Euro auf 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: Von 1.995 Euro auf 2.085 Euro
Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA
Die ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) wurden ins Leben gerufen, um die Einführung und Nutzung innovativer digitaler Lösungen in der Pflegebranche zu fördern und zu unterstützen. Diese hilfreichen Leistungen sind besonders wichtig, da sie es ambulanten Pflegediensten ermöglichen, ihren Klienten nicht nur den Zugang zu modernen Technologien zu erleichtern, sondern sie auch in die effektive Nutzung dieser Anwendungen einzuweisen. Auf diese Weise können Pflegebedürftige von den Vorteilen der digitalen Unterstützung profitieren, die sowohl die Kommunikation als auch die Selbstständigkeit im Alltag erheblich verbessern kann.
Der monatliche Betrag für alle Pflegegrade wird von 50 Euro auf 53 Euro angehoben. Diese Anpassung ist ein weiterer Schritt, um die Nutzung digitaler Pflegeanwendungen zu fördern und den Pflegebedürftigen die Unterstützung zukommen zu lassen, die sie verdienen.
Leistungen für die vollstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege bezeichnet die umfassende Betreuung und Unterstützung in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung, in der Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf leben. In diesen Einrichtungen finden die Pflegebedürftigen nicht nur ein sicheres und geschütztes Umfeld, sondern auch eine Gemeinschaft von Gleichgesinnten sowie professionelle Pflegekräfte, die sich liebevoll um ihre individuellen Bedürfnisse kümmern.
Die Kosten für diese umfassende Pflege setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Die Pflegeversicherung übernimmt die reinen Pflegekosten, wobei die Höhe des Festbetrags, der gewährt wird, vom jeweiligen Pflegegrad des Betroffenen abhängt. Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit variiert dieser Betrag, was bedeutet, dass Menschen mit einem höheren Pflegebedarf einen entsprechend höheren Festbetrag erhalten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die finanziellen Mittel den Pflegebedürftigen zugutekommen und sie die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, um ein würdiges und möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können.
- Pflegegrad 2: Von 770 Euro auf 805 Euro
- Pflegegrad 3: Von 1.262 Euro auf 1.319 Euro
- Pflegegrad 4: Von 1.775 Euro auf 1.855 Euro
- Pflegegrad 5: Von 2.005 Euro auf 2.096 Euro
Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppe
Der Wohngruppenzuschlag sowie die Anschubfinanzierung sind Leistungen, die speziell für ambulant betreute Wohngruppen bereitgestellt werden. Diese Unterstützungen tragen dazu bei, die Lebensqualität der dort lebenden Personen zu erhöhen und die notwendigen Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes Leben zu schaffen.
Der Wohngruppenzuschlag ist darauf ausgelegt, dauerhaft eine organisatorische Präsenzkraft in den Wohngruppen zu finanzieren. Diese Fachkraft spielt eine entscheidende Rolle, indem sie als zentrale Ansprechperson fungiert und die Bewohner in ihrem Alltag unterstützt. Sie trägt zur Schaffung eines harmonischen und sicheren Umfelds bei, in dem die Bedürfnisse der Bewohner im Mittelpunkt stehen. Durch diese ständige Präsenz wird nicht nur die Pflege und Betreuung verbessert, sondern auch die Gemeinschaft gefördert, da die Bewohner aktiv in den Alltag der Wohngruppe einbezogen werden.
Die Anschubfinanzierung hingegen ist eine einmalige Unterstützung, die dazu dient, den Wohnraum entsprechend anzupassen und zu gestalten. Diese Anpassungen sind essenziell, um den individuellen Bedürfnissen der Bewohner gerecht zu werden und ein komfortables, funktionales Wohnumfeld zu schaffen. Ob es um die Schaffung barrierefreier Zugänge, die Installation von Hilfsmitteln oder die Verbesserung der allgemeinen Wohnqualität geht – die Anschubfinanzierung ermöglicht es den Wohngruppen, die erforderlichen Veränderungen vorzunehmen, um ein angenehmes und sicheres Zuhause für die Pflegebedürftigen zu gewährleisten.